Kommunale Abgaben

Die Instandhaltung und der Ausbau der örtlichen Infrastruktur sowie das Sicherstellen einer positiven Wirtschaftsentwicklung in der Region kann nur dann gewährleistet werden, wenn auch Unternehmen dazu einen Beitrag leisten.

Eine wichtige Finanzierungsgrundlage für den Haushalt der Städte und Gemeinden sind kommunalen Abgaben, die sich in Steuern, Beiträge und Gebühren aufgliedern.

  • Die Gewerbesteuer setzt sich aus dem Gewerbesteuermessbetrag und einem Multiplikator (Hebesatz) zusammen. Der Messbetrag beträgt innerhalb Deutschlands einheitlich und unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens 3,5% des Gewerbeertrags. Steht der zu zahlende Betrag nach Gewerbesteuermessbetrag fest, wird dieser mit dem kommunal festgelegten Hebesatz multipliziert. In der Aachener Region beträgt der durchschnittliche Gewerbesteuer-Hebesatz 431%, bei einer Spanne von 399% bis zu 500% (2013). Eine aktuelle Informations- und Vergleichsmöglichkeit über Gewerbesteuersätze in der Region Aachen bietet der Gewerbesteuer-Rechner der Industrie- und Handelskammer Aachen (Gewerbesteuer-Vergleichsrechner).
  • Bei der Grundsteuer bildet der Wert des Grundstücks die Bemessungsgrundlage. Es wird zwischen Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen und Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke unterschieden. Hier liegt der Messbetrag bei sechs Promille (Grundsteuer A) bzw. bei 3,5 Promille für Gewerbegrundstücke. Der örtliche Hebesatz beträgt in der Region Aachen durchschnittlich 455% (B), wobei der niedrigste Satz für gewerblich genutzte Grundstücke bei 391%, der höchste bei 610% liegt (2013). Die Grundsteuer ist üblicherweise vom Eigentümer zu bezahlen. Eine anteilige Umlage auf den Mieter kann allerdings im Mietvertrag geregelt werden.

Über diese Steueraspekte hinaus müssen weitere öffentliche Abgaben berücksichtigt werden. Hierzu zählen beispielsweise Gebühren für den Straßenreinigung, den Winterdienst oder für die Entsorgung des Abwassers. Schließlich kann die Kommune Beiträge erheben, etwa den Erschließungsbeitrag. Dieser ist dann von den Eigentümern der betreffenden Grundstücke zu entrichten, wenn die Kommune das Baugebiet mit öffentlichen Straßen, sowie Ver- und Entsorgungsanlagen erschließt.

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